Tagesgeldkonten im Vergleich

Zinsabschlagssteuer

Die Zinsabschlagssteuer besitzt keinerlei gesetzliche Existenz und entstammt der Umgangssprache. Der Begriff dient zur Bezeichnung der Besteuerung von diversen Zinseinnahmen. Seit 2009 werden jegliche Kapitalerträge mit einer pauschalen Abgeltungssteuer belastet, diese belaufen sich auf 25 Prozent. Alle vorherigen Einzelreglungen sind somit veraltet und besitzen nur noch eine rückwirkende Gültigkeit.

Vor der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 galten für verschiedene Kapitalerträge, unterschiedliche Steuerreglungen. Diese wurden als Einheit, in der Umgangssprache, als Zinsabschlagssteuer bezeichnet. So wurden früher Einnahmen aus Wertpapierdepots und Kontoguthaben mit 30 Prozent besteuert. Diverse Tafelgeschäfte hingegen, wurden mit 35 Prozent besteuert. Zusätzlich wurde noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent fällig. Durch die Einführung der Abgeltungssteuer wurden die einzelnen Steuersätze abgeschafft und eine allgemeine, pauschale Steuer eingeführt. Diese wird noch immer als Zinsabschlagssteuer bezeichnet und beläuft sich, für alle Kapitalerträge, auf 25 Prozent. Dieser Satz bezieht sich nicht nur auf Dividenden und Zinseinnahmen, sondern auch auf Gewinne, welche durch das Verkaufen von Wertpapieren entstehen. Hierbei ist es möglich, die Zinseinnahmen mit den hingenommenen Kursverlusten zu verrechnen. Dadurch kann die Steuerlast gesenkt werden.

Zinsabschlagssteuer wird auf alle Zinseinnahmen erhoben, die einen gewissen Betrag überschreiten. Dieser wird als Sparerfreibetrag bezeichnet und beläuft sich für Alleinstehende auf 801 und für Ehepaare auf 1.602 Euro. Alle Zinseinkünfte, welche diese Beträge überschreiten, sind von der Zinsabschlagssteuer befreit. Um zu verhindern, dass die Steuer eingezogen wird, muss der Kunde bei dem entsprechenden Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag stellen. Dieser ermöglicht die komplette Auszahlung des Zinsbetrags. Es ist auch möglich, bei mehreren Banken einzelne Freistellungaufträge zu beantragen. Hierbei muss lediglich beachtet werden, dass die Summe der Zinseinkünfte nicht den Freibetrag überschreitet.