Tagesgeldkonten im Vergleich

Schenkung

Der Ausdruck Schenkung bezeichnet im Allgemeinen eine Zuwendung an eine Person, die durch das Schenken von Vermögen erfolgt und mit keiner entgeltlichen Rückleistung verbunden ist. Der Vertrag, der einer Schenkung von juristischer Seite her zu Grund liegen sollte, wäre nur einseitig bindend, da vom Beschenkten nichts erwartet wird. Bei einem offiziell ablaufenden Schenkungsverfahren muss daher das Schenkungsversprechen notariell beglaubigt werden. Manche Schenkungen sind mit einer Auflage verbunden. Dies ist oft bei Erbschaften der Fall, wo auf jeden Fall das Erbrecht gültig ist.

Tritt nach einer Schenkung der Fall ein, dass der Schenker plötzlich aus finanziellen Gründen das übertragene Vermögen selbst braucht, so kann es zurückverlangt werden. Vor allem in diesem Fall ist es oft wichtig, dass eine notarielle Beurkundung der Willenserklärung vorliegt. Dieses Problem tritt häufig bei älteren Menschen auf, die unerwartet zum Pflegefall werden und deren Einkommen nicht mehr ausreicht, um für die anfallenden Kosten aufzukommen. Hat die Person zuvor Schenkungen vorgenommen, so können diese nun rückgängig gemacht werden, insofern der Beschenkte dadurch nicht selbst in finanzielle Schwierigkeiten kommt.

In manchen Fällen tritt ein Schenkungsverbot auf. Gesetzliche Vertreter dürfen nämlich das Vermögen der von ihnen vertretenen Personen nicht schenken, wenn es dabei nicht um eine Schenkung geht, mit der sittliche Pflichten verbunden sind. Dies ist z. B. bei Erwachsenen und ihren minderjährigen Kindern der Fall. Zudem gilt es zu beachten, dass eine Schenkungssteuer anfallen kann. Sie tritt dann in Kraft, wenn durch die Schenkung der Vermögenszuwachs des Beschenkten den Freibetrag übersteigt. Besteht unter dem Schenker und dem Beschenkten eine enge Verwandtschaftsbeziehung, so ist der gewährte Freibetrag bedeutend höher. Die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer überlappen sich oft und werden nach demselben Prinzip erhoben.