Tagesgeldkonten im Vergleich

Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung – oft kurz NV-Bescheinigung genannt – kann von Privatpersonen und Unternehmen beantragt werden, falls Aussicht auf eine Befreiung von der Einkommenssteuer besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nur sehr geringes Einkommen zu vermerken ist. Vor allem Rentner und Studenten haben Anspruch auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung, doch auch Teilzeitbeschäftigte können sie in manchen Fällen beantragen. Gemeinnützige Vereine und Institutionen haben in der Regel ebenfalls das Recht auf eine NV-Bescheinigung, wenn ihre Einnahmen sich auf ihren Gründungszweck oder die Vermögensverwaltung beziehen. Eine NV-Bescheinigung bedeutet aber keine Befreiung von der allgemeinen Steuerpflicht.

Die Situation ist jedoch nicht immer einfach zu bestimmen. In Spezialfällen können z. B. Unternehmen und nicht-private Investoren eine Nichtveranlagungsbescheinigung in Anspruch nehmen. Das liegt u. a. daran, dass Fondsvermögen, welches durch eine Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird, steuerfrei ist. Erst die Erträge, welche nach Ausschütten des Fonds auf den Investor übergehen, müssen besteuert werden. Somit kann für die eigentliche Vermögensmasse Nichtveranlagungsbescheinigung geltend gemacht werden.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung muss beim jeweils zuständigen Finanzamt beantragt werden und ist maximal für einen Zeitraum von drei Jahren gültig. Bevor eine NV-Bescheinigung beantragt wird, sollte überprüft werden, ob die Kapitalerträge den genehmigten Sparerfreibetrag übersteigen und des Weiteren das übrige Einkommen so gering ist, dass eventuelle weitere Freibeträge nicht ausreichend genützt werden könnten. Wer eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorweisen kann, dem wird keine Kapitalertragssteuer erhoben. Im Gegensatz zu einem Freistellungsertrag – welcher im Falle einer NV-Bescheinigung nicht gestellt werden muss – ist eine NV-Bescheinigung nicht hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge begrenzt. Abhängig vom Typ der NV-Bescheinigung sind jedoch manchmal einzelne Ertragsarten befreit. Wenn das Finanzamt dazu auffordert oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Nichtveranlagungsbescheinigung nicht mehr gegeben sind, muss sie zurückgegeben werden.